Abteilung Strahlenschutz
BESSY II Strahlenschutzanforderungen
Änderungen seit Mai 2020
Seit dem 1. Mai 2020 ist die E-Halle* bei Betrieb kein Kontrollbereich mehr, sondern Überwachungsbereich, und die dort arbeitenden Nutzer benötigen nicht mehr den Status einer beruflich strahlenexponierten Person. Zugang zu den E-Hallen* von BESSY II und der MLS sowie der SLH kann gewährt werden ohne Strahlenpass und Abgrenzungsvertrag, da dies bei den dort beschäftigten Personen erfahrungsgemäß nicht zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führt; Voraussetzung ist die Übermittlung Ihres SSRN-Zertifikats (Sie erhalten ein persönliches Albedo-Dosimeter)**. Alle weiteren unten aufgelisteten Voraussetzungen und Restriktionen bleiben unverändert gültig.
*Das von der äußeren Strahlenschutzmauer umrundete Gebiet bleibt Kontrollbereich. Dazu gehört auch das Dach des Speicherringtunnels, auf dem sich die IRIS- und die THz-Beamline befinden (sog. "3.70-Ebene").
**Ausnahmen bestehen im Rahmen der 7-Tage-Regelung ausschließlich für geführte Besuchergruppen, Messgäste an der MX-Beamline, sowie Servicepersonal, mit deren Firma noch kein Abgrenzungsvertrag besteht.
Zugang zu Strahlenschutzbereichen am HZB, Standort Adlershof
Folgende Voraussetzungen/Dokumente sind von Gästen für den Zugang zu Strahlenschutzbereichen (Überwachungs- oder Kontrollbereiche) bei BESSY II (einschließlich der gesamten Experimentierhalle), der MLS, HoBiCaT und bERLinPro zu erfüllen/vorzulegen:
- Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nr.), Zertifikat from BfS
- GATE-Registrierung für Messgäste oder POFSTA-Anmeldung für Servicepersonal
- Strahlenschutz- und Sicherheitsunterweisung; Gültigkeit 1 Jahr
- Für Messgäste: Anmeldung zur Messzeit über den Messzeitverantwortlichen, Auf- und Abbauzeiten sind mit einzurechnen.
Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich für jeden, der Zugang zu Strahlenschutzbereichen erhalten möchte. Ausnahmen bestehen im Rahmen der 7-Tage-Regelung ausschließlich für geführte Besuchergruppen, Messgäste an der MX-Beamline, sowie Servicepersonal, mit deren Firma noch kein Abgrenzungsvertrag besteht.
Personen unter 18 Jahren, Schwangeren und stillenden Müttern, Personen mit offenen Wunden, sowie Personen, bei denen eine der Voraussetzungen fehlt, ist der Zugang untersagt.
Essen und Trinken sowie die Nutzung von Cremes sind in Strahlenschutzbereichen verboten.
Für den Zugang zu Kontrollbereichen (inkl. 3.70-Ebene, IRIS- und THz-Beamline bei Strahlbetrieb) werden zusätzlich benötigt:
- Abgrenzungsvertrag mit dem HZB (oder englische Version). Privatpersonen wird kein Zugang gewährt.
- Strahlenpass; registriert, auf 2 Monate aktualisiert, SSRN und Betriebsnummer auf Seite 3 eingetragen
- Falls in Ihrem Land keine Strahlenpässe ausgestellt werden, benötigen wir stattdessen einen Confirmation Letter Ihres Institutes über die Erlaubnis zu Tätigkeiten in Strahlenschutzbereichen; von Italienern zusätzlich dieses Dokument.
- Nur für deutsche Institute/Firmen: Gültige §25-Genehmigung; erhältlich bei den zuständigen Landesämtern für Gesundheit und Arbeitssicherheit
Kontaktieren Sie bei Fragen rund um den Abgrenzungsvertrag, die §25-Genehmigung und den Strahlenpass unbedingt Ihren Strahlenschutzbeauftragten. In der Regel weiß diese/r, ob die Dokumente schon vorhanden sind.
Bei Fragen unterstützen wir Sie gerne! Bitte wenden Sie sich hierzu an die Mitarbeiter der Personendosimetrie. Kontaktdaten finden Sie in der rechten Spalte.