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Abteilung Strahlenschutz

7-Tage Regelung

Grundsätzlich besteht in Strahlenschutzbereichen neben der Überwachung der Ortsdosis auch die Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis gemäß §64-68 StrlSchV. Da dies mit erheblichem bürokratischen Aufwand verbunden ist und geeignete Dosimeter für längere Einsätze (1 Monat) ausgelegt sind, wurde in Absprache mit der Aufsichtsbehörde folgende Ausnahmeregelung für BESSY II festgelegt:

Besucher, Messgäste an der MX-Beamline, sowie Mitarbeiter von Firmen, mit denen noch kein Abgrenzungsvertrag besteht, können an maximal 7 Tagen pro Jahr die BESSY-II-Speicherringhalle unter vereinfachten Voraussetzungen betreten.

Hierfür muss ein Antrag gestellt werden, in dem ein HZB-Mitarbeitender als späterer Betreuer ausgewählt wird, auf dessen Grundlage die Personendosimetrie die Voraussetzungen prüft.

Um eine sorgfältige Prüfung zu ermöglichen, stellen Sie bitte den Antrag eine Woche vor dem gewünschten Zugangstermin.

Falls ein Zugang im Rahmen der 7-Tage-Regelung gewährt wird, kann ein spezielles Besucherdosimeter an den jeweiligen Tagen beim Pförtner abgeholt und zurückgebracht werden. Der Betreuer muss die Gäste beaufsichtigen. Strahlenpass, SSR-Nr., Abgrenzungsvertrag und §25-Genehmigung entfallen.

Als Besucher gelten Personen, die an einer maximal 60 Minuten langen Führung durch den äußeren Bereich der Experimentierhalle teilnehmen, aber keine Tätigkeiten ausüben. Eine nähere Besichtigung der Beamlines ("Zuschauen beim Experiment"), Zutritt zur "3.70m-Ebene" oder sonstiger Aufenthalt in der Nähe der Betonabschirmungen ist nicht gestattet, da die Besucherdosimeter keine Neutronen messen können.

Die Arbeitsorte von Servicepersonal werden vorher vom Strahlenschutzbeauftragten überprüft, um eine Gefährdung durch Neutronen auszuschließen.

Auf HZB-Mitarbeiter, Messgäste (ausgenommen MX-Nutzer), Mitarbeiter von Fremdfirmen, mit denen bereits ein Abgrenzungsvertrag besteht, Gastwissenschaftler und Stipendiaten kann die 7-Tage-Regelung ausdrücklich nicht angewendet werden; ebenso nicht auf Personen, die voraussichtlich an mehr als 7 Tagen im laufenden Kalenderjahr Zugang benötigen.